F.A.Q.

Erhalten Sie erste Antworten auf Fragen rundum das Thema Unfallschaden und was zu tun ist:

Die 10 wichtigsten Punkte nach dem Unfall

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

  1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigen-Gutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme so genannter Bagatellschäden.
  2. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche im vollen Umfang erstattet werden.
  3. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
  4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
  5. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
  6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.04.1993, AZ: VI ZR 181/92).
  7. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
  8. Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
  9. Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

Wie verhalte ich mich nach einen Verkehrsunfall richtig?

  • Unfallstelle absichern (Warnblinkanlage einschalten und Warndreieck aufstellen)
  • Erste Hilfe leisten, falls erforderlich, Polizei verständigen.
  • Sollten Sie unverschuldet oder nicht aus alleinigem Verschulden in einen Unfall verwickelt werden, haben Sie Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens.
  • Notieren Sie das amtliche Kennzeichen, Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners.
  • Bemühen Sie sich um Zeugen, Adressen notieren.
  • Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen).
  • Bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.
  • Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen).
  • Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc., fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.
  • Bestehen Sie darauf, dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
  • Zentralruf des BVSK: (0 30) 2 53 78 50
    (oder wählen Sie einen BVSK-Sachverständigen aus den Gelben Seiten)
  • Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.
  • Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
  • Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die Ihr Kfz-Sachverständiger mitteilt.

Warum ist ein Schadensgutachten so wichtig?

Um Schadenersatzansprüche stellen zu können, ist es erst einmal wichtig, den Unfallschaden in vollem Umfang zu erkennen und festzuhalten. Nur so wird eine vollständige Beweissicherung gewährleistet und die Schadenhöhe fachkundig ermittelt.

Ein Schadengutachten kann ebenfalls Einwände des Schädigers über Vor-/Altschäden oder eine nur geringe Schadenhöhe entkräften und bei einem Verkauf des instand gesetzten Fahrzeuges den genauen Schadenumfang (offenbarungspflichtig) belegen.

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten auf Basis der „fiktiven Abrechnung“ erstatten zu lassen. Hierzu muss ein Schadengutachten zur Regulierung vorgelegt werden.

Das Schadengutachten umfasst aber nicht nur Schadenumfang und Schadenhöhe sondern ggf. auch folgende Werte/Angaben:

Warum ist es gut heute zu wissen was Ihr Auto heute Wert ist?

Wertgutachten / Fahrzeugbewertungen

Es gibt verschiedene Gründe, um ein Wertgutachten bzw. eine Fahrzeugbewertung anfertigen zu lassen.

Am häufigsten steht hier wohl der Verkauf des eigenen Fahrzeugs. Um mit marktgerechten Zahlen verhandeln zu können, ist es sinnvoll, vorab den Wert des Fahrzeuges durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

Ebenso hilfreich ist es, wenn man bei dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges Einsicht in ein vorab gefertigtes Wertgutachten nehmen kann.

Weitere Gründe für die Einholung eines Wertgutachtens wären:

die Rückgabe eines Leasingfahrzeuges
das Ausscheiden / die Übernahme eines Fahrzeuges aus dem / in das Betriebsvermögen
das Dokumentieren bzw. Festhalten von Spezial-/Sonderumbauten an Fahrzeugen u. a. aus versicherungstechnischen Gründen

Die Erstellung einer Fahrzeugbewertung erfolgt bei uns nach dem Audatex Schwacke System sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, den Wert beeinflussende Faktoren sowie z. B. das Hinzuziehen entsprechender Fachlektüre, Bewertungslisten sowie Marktbeobachtungen anhand des Mediums Internets einschließlich der örtlichen Marktlage.

Oldtimer – Bewertung

Das Wertgutachten für einen Oldtimer ist notwendig, wenn Sie das Fahrzeug zu dem tatsächlichen Wert versichern lassen möchten. Oft werden diese Wertgutachten auch von der Versicherung angefordert. Hierbei wäre zu beachten, dass der Oldtimer-Markt starken Schwankungen unterliegt und somit ein Wertgutachten in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch bei einer Veränderung des Fahrzeugzustandes durch Restauration bzw. Instandsetzungsarbeiten etc. überrechnet bzw. aktualisiert werden sollte.

Bei Oldtimer-Wertgutachten wird neben den bereits vorab genannten Faktoren zusätzlich der Zustand der Restauration, die Qualität der ausgeführten Arbeiten, die Verwendung von Originalteilen etc. berücksichtigt.

Oldtimer / Youngtimer – Restauration

Da es sich bei einem Oldtimer / Youngtimer fast immer um ein Liebhaberfahrzeug handelt, welches für den Halter zwar auch einen materiellen, vordergründig jedoch eher einen ideellen Wert darstellt, ist es für den Liebhaber sehr reizvoll, die oft liebevoll vorgenommene Restauration Schritt für Schritt durch einen Sachverständigen festhalten und abschließend z. B. in einer „Vorher – Nachher Dokumentation“ ausarbeiten zu lassen.

Interessant hierzu ist auch, die Ausarbeitung um die Modellgeschichte des entsprechenden Fahrzeuges zu ergänzen.

Warum Sie einen qualifizierten, unabhängigen Kfz-Sachverständigen wählen sollten?

Genau genommen bedarf diese Frage keiner Antwort mehr, da mit qualifiziert und unabhängig bereits das Wesentliche genannt ist.

Hier jedoch einige Erläuterungen:

  • Er verfügt über entsprechende, qualifizierte Ausbildungen, welche durch permanente Erweiterungen fachliche Kompetenz gewährleisten.
  • Er arbeitet „nach bestem Wissen und Gewissen“, unabhängig von irgendwelchen Interessengruppen.
  • Er erstellt Schadengutachten objektiv und neutral unter Berücksichtigung der geltenden Rechtssprechung.
  • Er bewertet Fahrzeuge ggf. unter Berücksichtigung fahrzeugorientierter Bewertungslisten, entsprechender Fachlektüre sowie Marktbeobachtungen inkl. Zustandsnotenbestimmungen.

Was Sie am Anschluss an einen Verkehrsunfall beachten sollten

Sollten Sie mit Ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, sollten Sie folgendes wissen.

Grundsätzlich steht es Ihnen frei, zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenhöhe bzw. des Schadenumfangs einen qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.

Sie haben Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens. Die Kosten für den Sachverständigen gehören nach geltender Rechtssprechung zum Schaden.

Aussagen der Versicherung, ein Sachverständiger sei nicht nötig, sollten nicht weiter beachtet werden, da die Versicherung grundsätzlich nicht berechtigt ist, im Haftpflichtschadenfall einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen abzulehnen. Auch auf versicherungseigene Gutachter oder Kostenvoranschläge sollten Sie sich nicht einlassen.

 

Sollte die Unfallsituation unklar sein,

ist es ebenfalls notwendig, Schadenhöhe und Schadenumfang durch einen qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen beweissichernd zu dokumentieren bzw. festhalten zu lassen.

Oftmals empfiehlt es sich, die Unfallsituation vor Ausarbeitung eines Schadengutachtens durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens prüfen zu lassen.

Was sollte ich über eine Kfz-Schätzung wissen?

Der Handelswert eines Fahrzeuges wird aufgrund jeweils neuester Markterhebungen unter Berücksichtigung des Fahrzeugzustandes im Einzelfall ermittelt und stellt den Wert dar, der – unter Außerachtlassung aller subjektiven Gesichtspunkte – für jeden Verbraucher gelten kann.

Man kann natürlich Gebrauchtfahrzeuge auch „über den Daumen peilen“ – das Ergebnis ist aber nur selten korrekt. Genaue Daten ermittelt ein freiberuflicher, unabhängiger Sachverständiger.

Die Bundesgeschäftsstelle des BVSK nennt Ihnen gerne den unabhängigen Sachverständigen in Ihrer Nähe.

Diese Sachverständigen erstellen Ihre Gutachten „nach bestem Wissen und Gewissen“, sie sind nicht von irgendwelchen Interessengruppen abhängig. Die Bewertungen erfolgen durch den einzelnen Sachverständigen objektiv und neutral. Insbesondere wird auch die jeweilige regionale Marktlage berücksichtigt. Auch bei Leasingrückgaben kann eine objektive Bewertung viel Geld sparen.

Über den Wert des Fahrzeuges erhalten Sie nach der Bewertung durch den Sachverständigen eine Schätzurkunde, die allgemein anerkannt wird.

Beachten Sie bitte:

Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten und Fahrzeugbewertungen. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen.

Was ist ein Haftpflichtschaden?

  • Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
  • Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Was ist ein Kaskoschaden?

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Was ist ein Totalschaden?

  • Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
  • Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
    Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
  • Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
  • Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Was versteht man unter einem Nutzungsausfall?

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKW’s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danne, Küppersbusch“ entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Was ist ist der Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Was ist der Restwert?

  • Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter, unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
  • Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Was versteht man unter Wertminderung (merkantiler Minderwert)

  • Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
  • Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
  • Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Was ist die 130% Grenze?

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Was versteht man unter einer fikiven Abrechnung?

  • Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
  • Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06.04.1993, AZ VI ZR 181/92- und BGH, Urteil vom 30.11.1999, AZ VI ZR 219/98).

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